Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

(Liefer- und Zahlungsbedingungen)

 

der INTERCEIL GROUP - Inh. Sven Willeführ, Stand 01.01.2026

 

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil unserer Verträge über Warenlieferungen und Reparaturleistungen, gegebenenfalls modifiziert durch speziellere Allgemeine Geschäftsbedingungen wie z. B. unsere Allgemeinen Reparaturbedingungen. Es gelten jeweils die AGB in der aktuell geltenden Fassung. Bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen liegen bei jedem einzelnen Vertragsschluss jeweils die aktuell geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Im elektronischen Rechtsverkehr gelten zusätzlich unsere rechtlichen Hinweise und Bedingungen, die sich aus dem Internetauftritt www.stuermer-maschinen.de ergeben. Im Falle von Kollisionen gelten zwischen den Regelungen als Rangfolge

  • 1. Individuelle Vereinbarungen
  • 2. Rahmenvereinbarungen
  • 3. Besondere Geschäftsbedingungen der einzelnen Services, insbesondere Allgemeine Reparaturbedingungen
  • 4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • 5. Die gesetzlichen Regelungen

Einkaufsbedingungen unserer Kunden oder sonstige AGB unserer Geschäftspartner sind, soweit sie mit diesen AGB oder unseren sonstigen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Vertragsschluss

Verträge sind erst dann geschlossen und für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder die Lieferung erfolgt ist. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von unserer Hauptverwaltung in Hasselroth / Neuenhaßlau in Textform bestätigt worden ist oder die Ware ausgeliefert wurde. Individuelle Erklärungen, Auskünfte, Ratschläge, Empfehlungen, Zusicherungen oder Garantien für unsere Waren, Angaben über besondere Rabatte, Boni, Lieferfristen, Reparaturdauer und –kosten sowie etwaige Kulanzabsprachen und der Abschluss selbstständiger Beratungsverträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Hauptverwaltung in Hasselroth / Neuenhaßlau, es sei denn, dass für mündliche Erklärungen nach Handelsrecht oder Rechtsscheingrundsätzen Vertretungsmacht anzunehmen ist.

 

3. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Angaben, Abbildungen in unseren Katalogen, Produktbeschreibungen und dergleichen sind unverbindlich; sie sind lediglich eine Aufforderung gegenüber unseren Kunden, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Jegliche Angebote für Güter, Werk- und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand von Exportbeschränkungen sind oder bis zum Vertragsschluss werden, sind zunächst unverbindlich. Sie entfalten erst nach dem Erhalt der zugehörigen BAFA-Genehmigungen, die uns den Export dieser Güter, Werk- und/oder Dienstleistungen gestatten, und erst nach der auf diesen Genehmigungen basierenden Ausstellung einer formalen Auftragsbestätigung durch uns eine rechtliche Wirksamkeit.

 

4. Preise

Die von uns in Katalogen, Prospekten, Internetauftritten, sonstigen Publikationen etc. angegebenen Preise sind unverbindlich (invitatio ad offerendum). Es gelten die von uns mit der Auftragsbestätigung angegebenen Preise bzw. die bei uns hinterlegten Kassenpreise. Die Preise sind inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Angeboten, die ausschließlich an gewerbliche Kunden gerichtet sind, können die Preise auch ohne Umsatzsteuer angegeben sein, worauf gesondert hingewiesen wird. In den Preisen sind in jedem Falle nicht die Verpackungs-, Fracht- und Be- und Entladekosten sowie Kosten für eine Transportversicherung sowie Zölle und sonstige Abgaben enthalten. Diese werden gesondert ausgewiesen, soweit sie anfallen.

 

5. Eigentumsvorbehalt und Sicherungen

Unsere Lieferungen erfolgen einschließlich etwaiger Zugaben („Naturalrabatte“) unter Eigentumsvorbehalt. Das heißt, dass die gelieferte Ware inklusive eventueller Zugaben bis zur Erfüllung unserer Zahlungsansprüche in unserem Eigentum verbleiben, auch wenn sie dem Kunden übergeben wurden (Vorbehaltsware). Ein Weiterverkauf der Vorbehaltsware vor Erfüllung unserer Zahlungsansprüche ist nur Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle des Weiterverkaufes oder einer Weiterverarbeitung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm hieraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des uns zustehenden Zahlungsanspruches (Kaufpreis zzgl. Frachtkosten etc. = Rechnungsbetrag) ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Soweit unsere Kunden keine Verbraucher im Sinne des § 14 BGB sind, dienen die an uns abgetretenen Forderungen auch zur Sicherung sämtlicher künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forderungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt auch im Falle der Sicherungsabtretung bzw. des vorbehaltenen Eigentums zum Einzug des ihn zustehenden Kaufpreises berechtigt. Er verpflichtet sich dazu, uns den Namen und die Anschrift des oder der Drittabnehmer und die Höhe der diesen gegenüber bestehender Forderung auf Verlangen bekannt zu geben. Des Weiteren verwaltet der Kunde die von ihm eingenommenen Zahlungen seiner Kunden, soweit sie an uns abgetreten sind, für uns treuhänderisch. Der Kunde hat bei ihm eingehende Zahlungen in Höhe der erfolgten Abtretung unverzüglich nach Zahlungseingang bei ihm an uns auszukehren. Die Fälligkeit unserer Zahlungsansprüche bleibt hiervon unberührt. Die Berechtigung des Kunden, die zur Sicherung abgetretenen Zahlungsansprüche Drittabnehmern gegenüber selbst beizutreiben, endet in dem Augenblick, in dem sich der Kunde uns gegenüber im Zahlungsverzug befindet und/oder über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt wurde, hilfsweise, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Verlust, Beschädigung, Pfändung oder andere Eingriffe in Sicherungsgut oder Pfändungen der an uns abgetretenen Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mitzuteilen unter Übersendung der die Pfändung auslösenden Schriftstücke wie z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse etc. Etwaig uns entstehende Kosten durch Interventionen zur Sicherung des bestehenden Sicherungseigentums bzw. der abgetretenen Forderungen hat der Kunde zu erstatten. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden herabmindern und die uns bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, so sind wir bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung dazu berechtigt, die Vorbehaltsware sofort heraus zu verlangen oder aber sofortige Bezahlung zu verlangen. Individuell getroffene Zahlungsziele sind in diesem Falle hinfällig.

 

6. Zahlungen

Zahlungen sind spätestens 8 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu leisten. Spätestens nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde automatisch in Zahlungsverzug und macht sich schadenersatzpflichtig. Bei Zahlungsverzug wird die offene Forderung bei Verbrauchern jährlich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB, bei Kunden, die nicht Verbraucher sind, mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB verzinst. Uns zu Zahlungszwecken übergebene Schecks und/oder Wechsel behalten wir uns vor, anzunehmen. In jedem Fall nehmen wir Schecks und/oder Wechsel nur erfüllungshalber an. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und/oder Protesterhebung. Diskontspesen sind zu vergüten. Das Sicherungseigentum erlischt erst mit vorbehaltloser Gutschrift des Nennbetrages des Schecks bzw. Wechsels auf unseren Geschäftskonten. Kunden, die nicht Verbraucher sind, haben die von uns ausgestellten Auftragsbestätigungen und/oder Rechnungen unverzüglich im Sinne des § 377 HGB zu überprüfen und etwaige Fehler anzuzeigen. Wurde mit dem Kunden ein individuelles Zahlungsziel vereinbart, so ist dies hinfällig, sobald sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Die Forderung ist dann sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen aus anderweitigen Geschäften zwischen uns und dem Kunden. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung oder bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens werden unsere sämtlichen Forderungen, auch wenn sie gestundet sind, oder wenn Ratenzahlung vereinbart wurde, sofort zur Zahlung fällig.

 

7. Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht

Gegen unsere Zahlungsansprüche können unsere Kunden nur aufrechnen, soweit ihr Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, soweit es nicht ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB ist oder das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

8. Lieferung / Annahme

Wir versenden die gekaufte Ware im Auftrag und auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Erfüllungsort ist im kaufmännischen Verkehr unser Betriebssitz. Teillieferungen sind uns erlaubt. Die Gefahr geht mit Versendung auf den Kunden über. Angaben zu Lieferzeiten sind für uns unverbindlich. Absolute oder relative Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung als absolute oder relative Fixgeschäfte der Zentrale in Hasselroth / Neuenhaßlau in Textform. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, soweit beizubringen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, soweit vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist (Direktlieferung). Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen unserer gewerblichen Kunden voraus. Eine schriftlich bestätigte Lieferfrist verlängert sich angemessen, falls uns deren Einhaltung infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände wie Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörungen, Brandschäden, Arbeitskampfmaßnahmen o.ä. bei uns oder unseren Zulieferern nicht möglich ist. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so können wir dem Kunden eine Abnahmefrist von 10 Tagen setzen. Verweigert der Kunde dann immer noch die Abnahme, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz i.H.v. 15 % des Bruttokaufpreises (Kaufpreis zzgl. Umsatzsteuer) ohne weiteren Nachweis fordern. Dieser Schadenersatzanspruch reduziert sich, wenn der Kunde nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

 

9. Verpackung

Unsere gewerblichen Kunden verzichten auf die Rückgabe von Verpackungen und werden diese ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls akzeptieren sie eine Nachbelastung von 2 % des Kaufpreises. Dies gilt nicht für Verpackungsmaterial, das einem Pfand und/oder Tauschsystem unterliegt und demgemäß zurückgeliefert bzw. verrechnet wird.

 

 10. Mangelhaftung (Gewährleistung)

Für unsere Kunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen und die Ware auf unser Verlangen in eine unsere Werkstätten zur Untersuchung zu bringen. Unsere Werkstatt befindet sich in Hasselroth / Neuenhaßlau. Nur dort können wir die Ware untersuchen und/oder reparieren. Für unsere gewerblichen Kunden gilt folgendes:

(1) Die gelieferte Ware ist vom Kunden sofort bei Anlieferung insbesondere auf Mängel zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Transportschäden und fehlende Packstücke sind auch dem Spediteur unverzüglich zu melden. Soweit Mängel auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind diese sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unser Kunde hat in diesem Fall sofort die Be- und Verarbeitung und Verwendung der bestellten Ware einzustellen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen und die Ware auf unser Verlangen in eine unserer Werkstatt in Hasselroth / Neuenhaßlau zur Untersuchung und evtl. Reparatur zu bringen. Untersuchungs- und/oder Reparaturmaßnahmen stellen kein Anerkenntnis eines Mangels oder eine Anerkenntnis gemäß § 212 Abs.1 Nr.1 BGB dar. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar gewesen sind, ausgeschlossen.

(2) Bei gewerblichen Kunden entfällt die gesetzliche Mangelhaftungsfrist von 2 Jahren. Die Mangelhaftungsfrist beträgt stattdessen ein Jahr ab Gefahrübergang, sofern sich nichts Abweichendes aus Vertrag oder Gesetz ergibt. Sollte durch den Hersteller des Liefergegenstandes eine längere Mangelhaftungsfrist oder eine Garantie eingeräumt werden, so treten wir unsere Rechte hieraus bereits mit dem Kauf an den Besteller/Käufer ab. Eine aktuelle Liste der einzelnen Mangelhaftungsfristen und -bedingungen bzw. der Garantiefristen- und -bedingungen der Hersteller kann jederzeit bei uns angefordert werden.

(3) Im Gewährleistungsfall leisten wir in Absprache mit dem Hersteller Beseitigung des Mangels oder Neulieferung nach unserer Wahl. Erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Sitz unseres Vertragspartners (Käufer) verbracht wurde, sind von uns nicht zwingend zu ersetzen, es sei denn, das Gesetz schreibt dies vor. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung hinsichtlich eines Mangels nachweislich zweimal fehl oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird die Nachbesserung deshalb verweigert, so kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass kein Mangelhaftungsfall vorliegt, insbesondere  bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind, und bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).

(4) Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.

(5) Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Verwendung und Lagerung, fehlerhaften Einbau, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(6) Durch vom Besteller/Käufer oder Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder die unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller autorisierten Servicepartner schließen den Mangelhaftungsanspruch wegen eines hierbei entstehenden Fehlers der Ware aus.

(7) In Fällen positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund (ausgenommen vorvertragliche Verletzungen) haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle, dass schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind, im Falle der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten (Hauptvertragspflichten) oder bei arglistiger Täuschung sowie im Falle eines Ersatzanspruches gemäß § 437 Ziffer 2 BGB haften wir im gesetzlichen Umfang, wobei bei einer Verletzung von Kardinalspflichten unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen, voraussehbaren Schaden beschränkt ist. Der Begriff der Kardinalspflicht wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei Verzug hat unser Kunde alternativ zum Schadenersatz das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(8) Im Falle von Datenverlusten haften wir nur, wenn unser Kunde die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn die Datenverluste wurden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ansonsten wird mit Ausnahme der Fälle eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgeschlossen.

(9) Der Umfang unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

11. Exportkontrolle

(1) Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.

(2) Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für uns erforderlich ist zur Einhaltung nationaler und internationaler Rechtsvorschriften.

(3) Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 11. (2) ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Kunden wegen der Kündigung ausgeschlossen.

(4) Der Kunde hat bei der Weitergabe der von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten.

 

12. Gerichtsstand, Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN Kaufrecht), gegenüber Verbrauchern jedoch nur insoweit, als dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Staates gewährt wird, indem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im kaufmännischen Verkehr ist unser Erfüllungsort für die Erfüllung sämtlicher Ansprüche Gelnhausen. Weiterhin ist im kaufmännischen Verkehr Gerichtsstand Gelnhausen, soweit nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich zwingend zu wählen ist. Zwischen mehreren vertraglichen und/oder gesetzlichen Gerichtsständen können wir frei wählen, soweit nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich zwingend zu wählen ist.

 

13. Alternative Streitbeilegung

Unsere Kunden, die Verbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereitstellt, die unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich auch nicht bereit.

 

 

 

Allgemeine Reparatur- und Wartungsbedingungen

 

der INTERCEIL GROUP -  Inh. Sven Willeführ, Stand 01.01.2026

 

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen gelten für sämtliche Reparaturen und Wartungen, die vom Auftragnehmer (Fa. Interceil Group) oder von einem von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden, auch wenn es sich um Ansprüche aus Mangelhaftung und/oder Garantiehaftung aus einem vorangegangenen Kauf des Reparaturgegenstandes handelt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2. Entgeltlichkeit

Die Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsmaßnahmen (im Weiteren: Reparaturen) grundsätzlich entgeltlich erfolgen, es sei denn, dass die Reparaturmaßnahmen in Erfüllung von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen erfolgen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber aufgrund eines vorangegangenen Kaufes des Reparaturgegenstandes zu erfüllen hat.

 

3. Anmeldung von Mangelhaftungs- bzw. Garantieansprüchen

Soweit der Auftraggeber Ansprüche aus Mangelhaftung und/oder Garantie gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht und diese dem Reparaturauftrag zugrunde liegen sollen, hat er den Auftragnehmer bei Auftragserteilung deutlich darauf hinzuweisen und ihm vor Auftragserteilung das Bestehen des Kaufvertrages und/oder Garantievertrages nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Kaufbeleges und/oder einer Garantieurkunde.

 

4. Umfang der Reparaturmaßnahmen

Der Reparatur- bzw. Wartungsumfang ergibt sich aus dem Reparaturauftrag bzw. dem im Wartungsvertrag festgelegten Umfang. Im Reparaturauftrag hat der Auftraggeber den gewünschten Reparaturumfang oder den Mangel genau zu beschreiben (möglichst durch Foto). Ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Liegt keine ausreichende Fehlerbeschreibung vor, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, alle notwendigen Arbeiten zur Fehlerfeststellung und Behebung durchzuführen. Bei Reparaturmaßnahmen, die nicht aufgrund von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen durchgeführt werden, wird der Auftragnehmer eine Reparatur nicht durchführen, wenn die Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes stehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren. Diese Information kann auch telefonisch erfolgen. Die bis zur und durch die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit beim Auftragnehmer entstandenen Kosten kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber uneingeschränkt in Rechnung stellen. Dies gilt auch für angefallene Kosten, wenn die Reparatur aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

 

 

5. Ausführung der Reparaturmaßnahmen

Sämtliche Termine, die der Auftragnehmer für die Durchführung der Reparatur mitteilt, beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Die tatsächliche Reparaturdauer bestimmt sich alleine nach dem tatsächlich notwendigen Reparaturaufwand unter Berücksichtigung interner Bearbeitungszeiten, Transportzeiten, Reaktionszeiten etc. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Reparaturauftrages einen Subunternehmer einzuschalten und diesem den Reparaturgegenstand auszuhändigen.

 

6. Höhe der Reparaturkosten

Die Reparaturkosten setzen sich zusammen aus Arbeitslohn, Materialkosten und Transportkosten. Wartungskosten sind reine pauschalierte Arbeitskosten auf Basis des vereinbarten Wartungsumfanges zuzüglich Materials sowie Reisekosten. Sollte sich bei einer Wartung herausstellen, dass eine Reparatur notwendig ist, die den vereinbarten Wartungsumfang übersteigt, ist diese gesondert abzurechnen. Dazu wird sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.

 

7. Zahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Reparaturkosten sind sofort bei Rückgabe des zu reparierenden Gegenstandes ohne Abzug zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturkosten macht der Auftragnehmer von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch.
Der Auftraggeber kann mit Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers aus der Reparatur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. sein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wartungen werden laut besonderer Zahlungsvereinbarungen behandelt. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung durch den Auftraggeber muss spätestens innerhalb 4 Wochen nach Rechnungseingang erfolgen.

 

8. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer wegen einer fehlerhaften kostenpflichtigen Reparaturmaßnahme verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der reparierten Sache.

 

9. Haftung

Eine Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, tritt nur ein bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Arglist des Auftragnehmers, wenn der Schaden durch grobe oder leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden ist (bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt), oder wenn der Auftragnehmer die Abwesenheit eines Mangels garantiert hat. Der Auftragnehmer haftet außerdem für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Sollte der zu reparierende Gegenstand bei der Reparatur durch den Auftragnehmer beschädigt werden, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den Gegenstand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Soweit die Wiederherstellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes verbunden ist, ist lediglich der Zeitwert zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu ersetzen. Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht zwischen Wiederherstellung und Erstattung des Zeitwertes.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Daten, die ihm bei Übergabe des Reparaturgegenstandes mit übergeben wurden. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung vor Übergabe des Reparaturgegenstandes sämtliche Datensicherungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet insoweit nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

10. Ausschluss von Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen

Sollte sich bei der Reparatur herausstellen, dass der Reparaturgegenstand aufgrund unsachgemäßer oder vertragswidriger Maßnahmen des Auftraggebers im Rahmen von Transport, Aufstellung, Bedienung, Benutzung, Lagerung oder Anschluss des Reparaturgegenstandes entstanden sind, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Schäden und/oder Mängel am Reparaturgegenstand, die nicht unter den gesetzlichen Mangelbegriff oder die Voraussetzungen eines Garantievertrages fallen.
Stellt sich bei der Durchführung einer Reparaturmaßnahme heraus, dass bestehende Mängel und/oder Schäden an dem Reparaturgegenstand nicht vermeintlichen Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen unterfallen, kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer anhand seiner gültigen Preisliste sämtliche bis dahin angefallenen Arbeiten abrechnen. Mit der Feststellung, dass vermeintliche Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüche tatsächlich nicht bestehen, stellt der Auftragnehmer die Reparaturmaßnahmen ein und informiert den Auftraggeber, was auch telefonisch erfolgen kann.

 

11. Versand

Der Auftragnehmer wird den Reparaturgegenstand nach Beendigung des Reparaturauftrages auf Kosten des Auftraggebers an diesen versenden. Die Kosten trägt der Auftraggeber, es sei denn die Reparatur erfolgte aufgrund für den Auftragnehmer mangelhaftungspflichtiger Mängel und/oder Garantieansprüchen des Auftraggebers oder dessen Endkunden gegenüber dem Auftragnehmer. Der Versand erfolgt an die vom Auftraggeber im Reparaturauftrag angegebene Versandadresse.

 

12. Transport

Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, trägt der Auftraggeber sämtliche Transport- u. Verpackungskosten zum Auftragnehmer und zur Abholung des Reparaturgegenstandes, ebenso wie notwendige Verbringungskosten zur Durchführung der Reparaturmaßnahmen bei Subunternehmern. Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, erfolgt jeder Transport des Reparaturgegenstandes ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.

 

13. Hinweis gemäß BDSG

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er die persönlichen Daten des Auftraggebers speichern und verarbeiten wird. Zur Durchführung der Reparaturmaßnahme wird er diese Daten gegebenenfalls auch an beauftragte Dritte weitergeben.

 

14. Gerichtsstandvereinbarung

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Gelnhausen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

 

 15. Alternative Streitbeilegung

Unsere Kunden, die Verbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereitstellt, die unter der Internetadresse ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich auch nicht bereit.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

(für die Vermietung von Maschinen und Geräten)

 

der INTERCEIL GROUP - Inh. Sven Willeführ, Stand 01.01.2026

 

 

Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner 

 

  • Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
  • Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

 

 

Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters 

  • Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
  • Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

 

 

Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes 

 

  • Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  • Bei Übergabe erkannte Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei der Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  • Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
  • Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

 

Haftungsbegrenzung des Vermieters 

 

Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
– grobem Verschulden des Vermieters
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren     Schadens.
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht
– falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

 

 

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.

 

 

Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld 

 

  • Die Berechnung der Miete liegt einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Einsatzzeiten, die über das Maß hinausgehen, welches der Berechnung der Miete zugrunde liegt, werden je angefangene Stunde mit 1/8 des Tagesmietpreises berechnet.
  • Die Berechnung der Mietzeit und damit die Verpflichtung zur Zahlung der Miete beginnt an dem Tag, an dem der Mieter den Mietgegenstand übergeben bekommt.
  • Die Kosten für die Anlieferung oder Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet.
  • Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
  • Die Rechnung ist nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig ohne Abzug. Ist der Mieter länger als 10 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, so sind von ihm ab dem Datum der Fälligkeit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und darüber hinausgehende weitere Verzugsschäden zu zahlen.
  • Das Zurückbehaltungs- und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
  • Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Kalendertage in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne vorherige Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
  • Fällige Beträge werden in den hinsichtlich für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent unter Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
  • Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber oder sonstige Dritte, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

 

 

Unterhaltspflicht des Mieters 

  • Der Mieter ist verpflichtet,
  • a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  • b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durch den Vermieter durchführen zu lassen;
  • c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich und rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben und die Arbeiten durch den gewöhnlichen Verschleiß hervorgerufen worden sind. Vom gewöhnlichen Verschleiß sind ausgenommen:
    Elektrokabel, Reifen, Sicherungen, hydraulische Schläuche, Seilgehänge, Seile etc.;
  • d) die Mietzeit verkürzt sich nicht um Zeiten, in denen am Mietgegenstand die unter § 6 1b) und 1c) beschriebenen Arbeiten ausgeführt werden.
  • Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

 

Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal / Einweisung

 

  • Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
  • Personal des Mieters wird nur bei gesonderter Beauftragung vom Vermieter in die Bedienung des Mietgegenstandes eingewiesen. Die hierfür anfallenden Kosten werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.

 

 

Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes 

 

  • Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  • Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 6 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
  • Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 6 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.
  • Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

 

 

Verletzung der Unterhalts– und Rückgabepflicht 

  • Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  • Wird die Mietsache nicht in dem Zustand zurückgegeben, wie er unter § 8 Nr. 3) beschrieben ist, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Er ist insbesondere berechtigt, die Beseitigung von Schäden vorzunehmen.
  • Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Verzichtet der Mieter auf eine Überprüfung, so ist der Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die entsprechenden Kosten zu berechnen. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Neuanschaffungspreis zu zahlen.
  • Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

 

Maschinenversicherung

 

Versichert sind unvorhergesehende Schäden durch:

  • Diebstahl des Fahrzeugs/ Gerätes
  • Schäden am Fahrzeug/ Gerätes durch:
  • Brand
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Sturm
  • Überschwemmung
  • Hochwasser
  • Kurzschluss
  • Überstrom/ Überspannung
  • Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
  • Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungswert (Zeitwert).
  • Die Höhe des Selbstbehaltes je Schadensfall beträgt 

    bei Kleine Maschinen 250,00 €
    bei Mittlere Maschinen 1000,00 €
    bei Großen Maschinen 1500,00 €

 

 

Haftpflichtversicherung

 

  • Wir weisen unsere Mieter ausdrücklich auf folgende Besonderheitenhin:
  • Im Rahmen unserer AGB`s haften wir als Vermieter während des Mietzeitraumes nicht für Schäden gegenüber Dritten (einschließlich des Fahrers / Nutzers des Mietgegenstandes) durch die Überlassung und den Gebrauch des Mietgegenstandes. Hierfür haftet ausschließlich der Mieter. Insbesondere besteht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, keine Haftpflichtversicherung und somit kein Haftpflichtversicherungsschutz. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgt daher ausschließlich und alleine auf das Risiko des Mieters.
  • Im eigenen Interesse bitten wir Sie, Ihre Haftpflichtversicherung daraufhin zu prüfen und Ihren Versicherer darüber zu informieren, ob Drittschäden durch den Besitz (hier Miete) und den Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen als mitversichert gelten bzw. dieses Risiko gesondert zu versichern.

 

 

Weitere Pflichten des Mieters 

 

  • Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Recht irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
  • Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
  • Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
  • Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
  • Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

 

Kündigung 

 

  • a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
  • b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
  • c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:
  • – einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • – zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
  • – eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
  • Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen
  • a) im Falle von § 5 Nr. 7;
  • b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
  • c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
  • d) in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr. 1;
  • e) bei vergleichbaren schweren Vertragsverletzungen des Mieters.
  • f) der Mietgegenstand wegen nicht rechtzeitiger oder nicht vertragsgerechter Rückgabe durch den Vormieter bei Mietbeginn nicht zur Verfügung steht.
  • Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 6 in Verbindung mit § 8 und 9 entsprechende Anwendung.
  • Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

 

Verlust des Mietgegenstandes 

 

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 8 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

 

Sonstige Bestimmungen 

 

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.

Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters.

 

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